Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rototec AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rototec AG (hiernach "Lieferant") sind gültig für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an den Kunden, soweit sie nicht einvernehmlich und schriftlich abgeändert oder ergänzt werden.
Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.

1.2. Die Offerten des Lieferanten erfolgen grundsätzlich freibleibend.
Bestellungen haben klare Spezifikationen betreffend aller Ausführungsdetails zu enthalten. Der Kunde ist für die Klarheit und den Wortlaut seiner Bestellungen verantwortlich.
Der Vertrag ist mit der Abgabe der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung) abgeschlossen.
 

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Nicht eingeschlossene Leistungen müssen zusätzlich vereinbart werden.
Ausstattungen, Dimensionen und Gewicht der bestellten Produkte können im Verlaufe der Herstellung geringe Abweichungen erfahren. Derartige Abweichungen gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Produkte beeinträchtigen.
 

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Die Verwendung von Plänen und technischen Unterlagen des Lieferanten zur Einholung von Konkurrenzofferten ist untersagt.
 

4. Preise und Zuschläge

4.1. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto ab Werk ohne Verpackung, Mehrwertsteuer und irgendwelche Abzüge. Sämtliche Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen gehen zulasten des Kunden.

4.2. Der Mindestbestellwert für Aufträge beträgt CHF 100. Bei einer Unterschreitung dieses Mindestwertes verrechnet der Lieferant zusätzlich einen Kleinmengenzuschlag in Höhe von CHF 35 pro Auftrag.

4.3. Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung des Lieferanten schneller als Regelzeit verlangt, stellt der Lieferant Expresszuschläge in Rechnung.
 

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
Sofern keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Rechnungstellung im Zeitpunkt der Lieferung und die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungstellung.
Bei Bestellungen mit einem Bestellwert von über Fr. 30'000.-- ist 1/3 des Preises bei Aufgabe der Bestellung, 1/3 bei Lieferung und der Restbetrag innert 30 Tagen nach Abnahme zu bezahlen.
Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen Vorauskasse oder gegen unwiderruflichen, auf eine erstklassige Schweizer Bank gezogenen und von dieser bestätigen Letter of Credit (Dokumenten-Akkreditiv bzw. Bankgarantie).

5.2. Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch, d.h. ohne weitere Mahnung, Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Kunden ein Verzugszins von 6% p.a. belastet. Schadenersatz infolge weiteren Schadens und Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben ausdrücklich vorbehalten.
 

6. Eigentumsvorbehalt und Verwertungsrecht

6.1. Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
Bei Vermischung entsteht Miteigentum des Lieferanten nach dem Wertverhältnis der Bestandteile. Kommt der Kunde seinen Abnahme- und/oder Zahlungsverpflichtungen auch nach Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen nicht nach, ist der Lieferant für die Dauer des Fortbestehens des Abnahme- und/oder Zahlungsverzuges berechtigt, die vom Kunden bestellten Produkte ungeachtet allfälliger dem Kunden zustehender Schutzrecht (z.B. Patente, Firmen-, Marken-, Muster-, Modellund Urheberrechte) frei und ungehindert an Dritte zu veräussern.
 

7. Lieferfrist

7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.

7.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höhere Gewalt;
c) wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

7.3. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatz, jedoch zum Rücktritt vom Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen.

7.4. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten.
 

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Kunden über.

8.2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.
 

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

9.1. Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

9.2. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

9.3. Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Kunde hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

9.4. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

9.5. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 9 sowie in Ziff. 10 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
 

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

10.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

10.2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen oder den auf diese Teile entfallenden Anteil am Kaufpreis zurückzuerstatten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

10.3. Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 10.1.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Kunde dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Kunde das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

10.4. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

10.5. Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
 

11. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

11.1. Rücksendungen von Waren können nur nach schriftlicher Benachrichtigung und innerhalb von 10 Tagen ab Lieferdatum erfolgen. Sie bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Lieferanten und können nur erfolgen, sofern das Material sich in einwandfreiem Zustand und in der Originalverpackung befindet.

11.2. Handelsartikel sind nur umtauschbar sofern der Lieferant dieselben ab eigenem Lager bewirtschaftet. Eine Lieferschein- oder Rechnungskopie muss jeder Rücksendung unbedingt beiliegen.

11.3. Der Lieferant behält sich das Recht vor, für Umtriebe eine Aufwandsentschädigung von 20% des Auftragswertes, mindestens jedoch CHF 200 zu verrechnen. Allfällige Kosten für Rücktransporte und Entsorgung werden separat verrechnet.
 

12. Montage

Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer- Maschinenindustrieller (VSM) Anwendung.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des Lieferanten der Sitz des Lieferanten, der Sitz des Kunden oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand.

13.2. Die Verträge zwischen Lieferant und Kunde unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980.